Neue Regeln 2023/2024 - Was ändert sich im Bereich LKW und Bus?
- stefan-m-potsch
- 4. Nov. 2023
- 2 Min. Lesezeit
DIGITALER TACHOGRAPH
August 2023
Alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen mit intelligenten Fahrtenschreibern der 2. Generation/2. Version ausgestattet sein.
Ende 2024
Analoge und digitale Fahrtenschreiber der 1. Generation müssen in allen Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch einen intelligenten Fahrtenschreibern der 2. Generation ersetzt werden.

VERORDNUNG (EU) 2020/1054
zur Veränderung der VO (EG) 561/2006
Dezember 2024
Ausweitung der Mitführungspflicht auf 56 Tage
Für alle aufzeichnungspflichtigen Fahrten sind ab 31.12.2024 Nachweise über Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitzuführen. Dies soll die Kontrolle von Wochenruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verbessern.
MAUT
Dezember 2023
Ab dem 01.12.2023 werden für die Maut CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal eingeführt. Für die Lkw- Maut wird folglich ein CO2-Aufschlag erhoben, pro Tonne CO2 wird ein Aufschlag in Höhe von 200 € fällig. Konkret bedeutet das, dass für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen zusätzlich zur bestehenden Maut einen Mautteilsatz für den CO2-Ausstoß zur bisherigen Maut hinzugerechnet.
ACHTUNG: Mit der Einführung der CO2-Emissionklassen ändert sich die Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse.
Bisher:
Es wird das maximal zulässige Gesamtgewicht herangezogen.
Siehe Zulassungsbescheinigung Teil I Ziffer F2.
Neu ab 1.12.2023:
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine und gegebenenfalls des Anhängers.
Siehe Zulassungsbescheinigung Teil I Ziffer F1.
Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse als bisher fallen!!!

Dadurch können Fahrzeuge in eine höhereGewichtsklasse als bisher fallen!
Januar 2024
Ab 1. Januar 2024 werden mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (CNG/LNG) nach einer Klassifizierung in Schadstoffklassen mautpflichtig, analog den mit Diesel angetriebenen Fahrzeugen. Die derzeitige Mautbefreiung gilt somit noch bis zum 31. Dezember 2023.
Erdgasbetriebene Fahrzeuge werden künftig aufgrund ihrer konkreten Eigenschaften, wie beispielsweise der spezifischen Kohlenstoffdioxid-Emissionen, in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeteilt. Die ursprüngliche Regelung, dass ab dem 1. Januar 2024 für diese Fahrzeuge nur die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die verursachten Lärmbelastungskosten zu entrichten sind, wurde gestrichen.
Juli 2024
Ab dem 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Darunter fallen sowohl Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen als auch Fahrzeugkombinationen, sofern deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Ausnahmen von der Maut über 3,5 Tonnen
Dauerhafte Befreiung von emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t.
Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 31. Dezember 2025.
Sogenannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.
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