
SICHERHEITSBERATER
( Gefahrgutbeauftragter )
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.
Als externer Gefahrgutbeauftragter übernehme ich für den Verkehrsträger Straße und Eisenbahn folgende Aufgaben in ihrem Unternehmen:
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Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
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Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
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Erstellung eines Jahresberichtes
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Erstellung eines Unfallberichtes
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Erstellung von Arbeitsanweisungen
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Durchführung der erforderlichen Unterweisungen
