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Das gilt für die Logistik 2024

Welche Gesetze und Verordnungen werden für die Transport- und Logistikbranche 2024 wichtig. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.


1. Maut

 

Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge und Wohnmobile unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.  Ab dem 1. Januar 2024 werden CNG- und LNG-LKW mautpflichtig sein. Nur Elektro-LKW und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge werden in Deutschland (bis Ende 2025) von der Maut befreit sein. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.



2. Digitaler Fahrtenschreiber und Nachweispflicht

 

Im Rahmen des sogenannten europäischen Mobilitätspaketes sollten im nächsten Jahr folgende Punkte beachtet werden: Bis einschließlich 31. Dezember 2024 müssen Unternehmer bei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen alle analogen, sowie alle digitalen Fahrtenschreiber der Generation 1 gegen die neueste Generation 2/Version 2 tauschen. Die erste Nutzung ist der 1. Januar 2025.


Ab dem 31. Dezember 2024 wird die Nachweispflicht ausgeweitet. Das Fahrpersonal muss ab diesem Tage die Tätigkeiten des laufenden, sowie der vorausgehenden 56 Kalendertage (anstatt der vorausgehenden 28 Kalendertage) bei Kontrollen vorweisen. Das betrifft Schaublätter, Fahrerkarten, Ausdrucke, sonstige Aufzeichnungen und Bescheinigungen, sowie gegebenenfalls die Arbeitszeitpläne bei Personenlinienverkehrsdiensten.



3. Neue alternative Kraftstoffe stehen zum Verkauf

Ab Frühjahr 2024, wenn die Änderung der 10. BImSchV voraussichtlich umgesetzt ist, sollen neue alternative Kraftstoffe wie die paraffinischen Diesel HVO100 oder C.A.R.E. zum Verkauf an der Tankstelle bereitstehen.


Neue alternative Kraftstoffe stehen zum Verkauf


4. Bußgeld aus der Schweiz – Erfolgt die Vollstreckung in Deutschland?

Seit 01. Mai 2024 können, durch den neuen deutsch-schweizerischen Polizeivertrag,  Bußgelder aus der Schweiz auch in Deutschland eingetrieben werden!!! Beträge von mindestens 80 Franken oder 70 Euro bilden bei der Beitreibung die Untergrenze. Die Schweiz hat bekanntlich ein höheres Bußgeldniveau als Deutschland. Es ist deshalb mit Deutschland im Vertrag vereinbart, dass erst ab Überschreiten der gesetzlichen deutschen Obergrenze für Verkehrsgeldbußen von 2.000 Euro die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung geprüft werden soll.



5. Lang-LKW Typ 1

Lang-Lkw vom Typ 1 (Gesamtlänge von 17,88 m) sind bis 31.12.2026 für das gesamte deutsche Straßennetz zugelassen (Ausnahme: Berlin). Allerdings sind Gefahrguttransporte weiterhin untersagt.


Aktuell ist der Einsatz von Lang-Lkw in 15 Ländern zugelassen. Die bis zu 25,25 m langen Fahrzeugkombinationen (Lang-Lkw Typ 2 bis 5) müssen das jeweils freigegebene Positivnetz benutzen.


Lang-Lkw dürfen nur auf den in der Anlage der Ausnahme-Verordnung genannten Strecken fahren (Positivnetz). Hier ein Überblick über das Streckennetz für Lang-Lkw.


Lang-Lkw vom Typ 1 (Gesamtlänge von 17,88 m) sind bis 31.12.2026 für das gesamte deutsche Straßennetz zugelassen (Ausnahme: Berlin). Allerdings sind Gefahrguttransporte weiterhin untersagt.


 6. Keine Neuzulassung ohne Assistenzsysteme

Für alle neu zugelassenen Lkw gilt ab dem 07.07.2024 die Pflicht die Sicherheitsfunktionen verbaut zu haben. Drei weitere Funktionen werden 2026 und 2029 eingeführt. Die entsprechenden Vorschriften wurden bereits 2019 veröffentlicht, so dass die Hersteller genügend Zeit hatten, sich auf die neuen Standards vorzubereiten. 


  • Notbremsanzeige: Bei einer Notbremsung blinken alle Fahrtrichtungsanzeiger, um anzuzeigen, dass das Fahrzeug eine Notbremsung durchführt.


  • Objekterkennung beim Rückwärtsfahren: ein System, das den Fahrer über Personen und Gegenstände hinter dem Fahrzeug informiert und vor allem Kollisionen beim Rückwärtsfahren verhindern soll.

  • Reifendruckkontrollsystem: Es überwacht den Luftdruck aller Reifen während der Fahrt und warnt, wenn ein Reifen zu wenig oder zu viel Druck hat.

  • Intelligente Geschwindigkeitsassistenz: Das System warnt den Fahrer mithilfe von Kameras und einer GPS-verknüpften Verkehrsschilderkennung, wenn er zu schnell fährt.

  • Totwinkel-Assistent: Das System warnt den Fahrer, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer rechts neben dem Fahrzeug befinden, die gefährdet sind, etwa Fußgänger oder Radfahrer. Das System ist nur bei niedriger Geschwindigkeit aktiv.

  • System zur Erkennung von Personen, Gegenständen und Fahrzeugen vor dem LKW: dieses System erkennt Objekte vor dem Fahrzeug, wenn es losfährt.

  • Alkohol-Wegfahrsperre: Eine Schnittstelle, die dafür sorgt, dass verschiedene Nachrüstvorrichtungen eingebaut werden können. Die sollen verhindern, dass Personen ein Fahrzeug führen, wenn sie zu viel Alkohol getrunken haben.

  • Warnsystem bei Müdigkeitserkennung.

Weitere Änderungen bis 2029 geplant

 

Außerdem gibt es noch drei zusätzliche Sicherheitsfunktionen, die in den nächsten Jahren in Neuwagen eingebaut werden sollen. Dafür gibt es auch schon bestimmte Anforderungen, die die GSR festgelegt hat.

  • Ab 2026 müssen Lkw mit einem modernen System ausgestattet sein, das nachlassende Aufmerksamkeit des Fahrers erkennt. Dabei handelt es sich um ein System, das dem Fahrer hilft, sich auf die Fahrsituation zu konzentrieren, und ihn warnt, wenn seine Aufmerksamkeit nachlässt.

  • Gemäß den ab dem Jahr 2029 geltenden Vorschriften ist eine Verbesserung des physischen Sichtfeldes in Fahrzeugen vorgesehen. Dies erfordert eine Optimierung der Sicht durch die Fenster, um den toten Winkel zu reduzieren.

  • Auch ab dem Jahr 2029 besteht die Pflicht zur Verwendung eines „Black Box“-Unfalldatenschreibers. Dieses System erfasst Daten, welche nach einem Unfall wiederhergestellt werden können, um eine genauere Untersuchung der Ursachen des Unfalls zu ermöglichen.


Keine Neuzulassung ohne Assistenzsysteme im LKW


7. Reform der Fachkräfteeinwanderung tritt in Kraft. Überblick über die geplanten Neuerungen für die Logistik- und Transportbranche

 

Im August 2023 wurden die neuen gesetzlichen Regelungen zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen. Damit soll es für Unternehmen leichter werden, Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) zu gewinnen. Am 18. November 2023 tritt ein Teil der Neuerungen in Kraft andere zum 1. März 2024 bzw. 1. Juni 2024.

Neu ab November 2023 ist, dass die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern vereinfacht wird. Gestrichen wird die Vorrangprüfung und die Voraussetzung von Sprachkenntnissen. Die Bundesagentur für Arbeit muss nun nicht mehr prüfen, ob Fahrerlaubnisse und Grundqualifikationen bestimmten europäischen Standards entsprechen.

Weitere Änderungen sollen am 1. März 2024 in Kraft treten und betreffen:

  • Einwandern mit berufspraktischer Erfahrung, gilt nicht für reglementierte Berufe (z. B.: im Bereich Medizin, Recht oder Lehre). Voraussetzung ist ein anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf.

  • Anerkennungspartnerschaft – Personen aus Drittstaaten können künftig erst einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen.

  • Erleichterung beim Familiennachzug.

Der letzte Teil der beschlossenen Änderungen soll am 1. Juni 2024 in Kraft treten und betrifft:

  • Chancenkarte für die Jobsuche, die die Einreise zur Arbeitssuche ermöglichen soll.

  • Westbalkan-Regelung, die Anwerbung von Arbeitskräften aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt ab sofort unbefristet und das Kontingent auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr erhöht.



8. Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Seit Januar 2024 beträgt die unterste Lohngrenze 12,41 Euro brutto je Stunde. Ein Jahr später steigt sie auf 12,82 Euro. 


Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2024 in zwei Schritten

 
 
 

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